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Der geschäftsführende Allein-Gesellschafter einer GmbH verstirbt auf einer Dienstreise. Weitere Geschäftsführer hat die GmbH nicht. Nach Kenntnis macht das Handelsregister die Erben darauf aufmerksam, daß die Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (und anzustellen) hat. Den Erben sind aufgrund anderweitiger Berufe nicht mit Gesellschaft vertraut. Das Erbscheinsverfahren läuft noch. Das Registergericht weist auf die Möglichkeit der Be-stellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht hin und bittet die Industrie- und Handelskammer um Vorschläge. Die IHK wendet sich an die Berater-Gilde, die ihr mehrere geeignete Vorschläge unterbreiten konnte.
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